1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Anhabe des Grundes beantragt wird.
  3. Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 21 Tagen liegen. Die Tagesordnung, die bei der Einberufung mitzuteilen ist, setzt der Vorstand fest.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung enthalten sein und können nur mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Anträge, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen, müssen 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen. Die Anträge müssen mit der Einberufung bekannt gegeben werden.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten, sowie alle zwei Jahre den Punkt Vorstandswahlen:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Geschäftsbericht
    3. Kassenbericht und Bericht der kassenprüfenden Personen
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Bestellung der kassenprüfenden Personen
    6. Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    8. Verschiedenes
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Person des 1. Vorsitz – ersatzweise von ihrer Stellvertretung – und von der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.