1. Gemäß den Bundesländern können die in ihnen wohnenden Mitglieder Landesvertretungen bilden.
  2. Die Landesvertretungen geben sich eine Ordnung, die nicht der Satzung des Verbandes widersprechen darf. Sie sind an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
  3. Die Aufgabe der Landesvertretungen ist es, die in § 2 dieser Satzung genannten Ziele im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Landesebene zu verwirklichen.
  4. Die Landesvertretungen verwalten sich selbständig. Die Geschäftsführung des Verbandes kann den Landesvertretungen zur Finanzierung ihrer Arbeit einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Anteil am Mitgliederjahresbeitrag zur Verfügung stellen.