1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Verbandes“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand beschlossen hat oder
    2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
  3. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei einer Auflösung des Verbandes fällt das etwaige Vermögen einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die auf der zuletzt tagenden Mitgliederversammlung ausgewählt wird. Beschlüsse über künftige Verwendung des Verbandsvermögens nach einer Auflösung dürfen erst nach der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.