1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen:
    1. dem 1. Vorsitz,
    2. dem 2. Vorsitz,
    3. der Kassenverwaltung (und zugleich Schriftführung).

Darüber hinaus können bis zu zwei zusätzliche, gleichberechtigte Beisitzende gewählt werden. Stehen keine zusätzlichen Vorstandsmitglieder als Beisitzende zur Wahl, so ist der Vorstand mit den drei in Funktion gewählten Personen geschäftstüchtig.

  1. Vorstand im Sinn von § 26 BGB sind die vorsitzende Person und die 2. Vorsitzende Person; beide haben Alleinvertretungsrecht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Person des 1. Vorsitz und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt bis eine Nachfolge gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand leitet den Verband. Ihm sind außerhalb der Mitgliederversammlung die Entscheidungen in allen Fragen vorbehalten, die für den Verband von Bedeutung sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:
    1. die Wahrung der Interessen des Verbandes in der Öffentlichkeit,
    2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    4. Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages,
    5. die Bewilligung von ausgaben,
    6. die Ein- und Abberufung von Referaten, Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitskreisen,
    7. die Koordinierung der Arbeitsgruppen in den Kommissionen und Ausschüssen sowie, in Zusammenarbeit mit diesen, die Durchführung von Veranstaltungen.

Die Aufgaben der Vorstandmitglieder regelt eine Geschäftsordnung, die auch eine Delegation von verwaltungstechnischen und organisatorischen Aufgaben an von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsbeiräte vorsieht.