- Gemäß den Bundesländern können die in ihnen wohnenden Mitglieder Landesvertretungen bilden.
- Die Landesvertretungen geben sich eine Ordnung, die nicht der Satzung des Verbandes widersprechen darf. Sie sind an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
- Die Aufgabe der Landesvertretungen ist es, die in § 2 dieser Satzung genannten Ziele im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Landesebene zu verwirklichen.
- Die Landesvertretungen verwalten sich selbständig. Die Geschäftsführung des Verbandes kann den Landesvertretungen zur Finanzierung ihrer Arbeit einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Anteil am Mitgliederjahresbeitrag zur Verfügung stellen.