Satzung2020-05-10T18:15:10+02:00

Auf dieser Seite finden Sie eine komplette Übersicht über unsere Satzung.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr2020-05-10T18:03:43+02:00
  1. Der Verein führ den Namen „Berufsverband der Motologie e.V.“.
  2. Er hat den Sitz in 35037 Marburg/Lahn und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Marburg unter der Registernummer 16 VR 1306/003(809) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben2020-05-10T18:04:49+02:00
  1. Zusammenschluss der Motolog*innen;
  2. Berufsständische Interessenvertretung derselben;
  3. Erfahrungsaustausch, Unterstützung und Weiterbildung der Mitglieder;
  4. Aufklärung und Information von Verwaltung, Öffentlichkeit sowie der Vertreter*innen von Wissenschaft, Erziehung und Therapie über das Wissenschaftsgebiet der Motologie, über das Berufsbild der Motolog*innen und über die Bedeutung der angewandten Motologie für eine pädagogische bzw. therapeutische Intervention;
  5. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Vereinen, Institutionen und Ausbildungsstätten in Bezug auf
    1. Fachberatung,
    2. Die Durchführung von Arbeitstagungen zur Klärung wissenschaftlicher Grundlagen, methodisch-didaktischer, diagnostischer und therapeutischer Probleme,
    3. Aus- und Fortbildung pädagogisch/therapeutisch ausgerichteter Berufsgruppen,
    4. Anregung und Durchführung von Forschungsvorhaben und Modellversuchen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins2020-05-10T18:05:36+02:00
  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52ff der Abgabenordnung.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel und etwaige Gewinne des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft2020-05-10T18:06:44+02:00
  1. Ordentliches Mitglied können werden:
    1. Personen mit Diplom/Master in Motologie,
    2. Personen mit Diplom/Master eines vergleichbaren Studienfaches, die sich in besonderer Weise durch diesen Berufsverband vertreten fühlen,
    3. Personen mit Bachelor in Motologie oder einem vergleichbaren Studienfach, die sich in besonderer Weise durch diesen Berufsverband vertreten fühlen,
    4. Lehrende/Forschende in Studiengängen der Motologie/Psychomotorik und vergleichbaren Hochschulfächern,
    5. Personen, die die Ziele des Berufsverbandes in besonderer Weise unterstützten, können auf Antrag durch den Vorstand als Mitglieder oder Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
  2. Außerordentliche Mitglieder können werden:
    1. Studierende des Studienganges Motologie,
    2. Studierende vergleichbarer Studiengänge,
    3. Fördermitglieder, die dem Berufsverband nicht zugehörig sind, aber die Interessen des Verbandes durch Beitrag unterstützen möchten.
  3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten, in welchem sie sich gleichzeitig mit den in der Satzung genannten Aufgaben und Zielen des Verbandes einverstanden erklärt. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Vergleichbarkeit des Studienfaches. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder2020-05-10T18:07:11+02:00
  1. Alle Mitglieder unterliegen der Verbandssatzung und verpflichten sich zur Mitarbeit und zur Erfüllung aller Aufgaben.
  2. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
  4. Gewählt werden können ausschließlich ordentliche Mitglieder.
§6 Verlust der Mitgliedschaft2020-05-10T18:07:43+02:00
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verband.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-Mail an den Verband zu richten.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden:
    1. Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    2. Wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes.
  4. Die Mitteilung über die Entscheidung erfolgt schriftlich oder per E-Mail, das betroffene Mitglied hat ein Widerspruchsrecht von vier Wochen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Anwartschaften des Mitglieds. Der Anspruch des Verbandes auf Zahlung der bis zur Beendigung der Mitgliedschaft aufgelaufenen Beitragsrückstände bleibt bestehen.
§7 Beiträge2020-05-10T18:08:12+02:00
  1. Der Mitgliederjahresbeitrag sowie Regelungen über die Ermäßigung, Erlassung und Stundung der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder haben für das Jahr ihres Eintrittes den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
§8 Verbandsorgane2020-05-10T18:08:45+02:00

Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. die Landesvertretung,
  4. der erweiterte Vorstand.
§9 Vorstand2020-05-10T18:09:29+02:00
  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen:
    1. dem 1. Vorsitz,
    2. dem 2. Vorsitz,
    3. der Kassenverwaltung (und zugleich Schriftführung).

Darüber hinaus können bis zu zwei zusätzliche, gleichberechtigte Beisitzende gewählt werden. Stehen keine zusätzlichen Vorstandsmitglieder als Beisitzende zur Wahl, so ist der Vorstand mit den drei in Funktion gewählten Personen geschäftstüchtig.

  1. Vorstand im Sinn von § 26 BGB sind die vorsitzende Person und die 2. Vorsitzende Person; beide haben Alleinvertretungsrecht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Person des 1. Vorsitz und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt bis eine Nachfolge gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand leitet den Verband. Ihm sind außerhalb der Mitgliederversammlung die Entscheidungen in allen Fragen vorbehalten, die für den Verband von Bedeutung sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:
    1. die Wahrung der Interessen des Verbandes in der Öffentlichkeit,
    2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    4. Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages,
    5. die Bewilligung von ausgaben,
    6. die Ein- und Abberufung von Referaten, Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitskreisen,
    7. die Koordinierung der Arbeitsgruppen in den Kommissionen und Ausschüssen sowie, in Zusammenarbeit mit diesen, die Durchführung von Veranstaltungen.

Die Aufgaben der Vorstandmitglieder regelt eine Geschäftsordnung, die auch eine Delegation von verwaltungstechnischen und organisatorischen Aufgaben an von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsbeiräte vorsieht.

§10 Mitgliederversammlung2020-05-10T18:10:15+02:00
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Anhabe des Grundes beantragt wird.
  3. Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 21 Tagen liegen. Die Tagesordnung, die bei der Einberufung mitzuteilen ist, setzt der Vorstand fest.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung enthalten sein und können nur mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Anträge, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen, müssen 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen. Die Anträge müssen mit der Einberufung bekannt gegeben werden.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten, sowie alle zwei Jahre den Punkt Vorstandswahlen:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Geschäftsbericht
    3. Kassenbericht und Bericht der kassenprüfenden Personen
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Bestellung der kassenprüfenden Personen
    6. Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    8. Verschiedenes
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Person des 1. Vorsitz – ersatzweise von ihrer Stellvertretung – und von der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.
§11 Landesvertretungen2020-05-10T18:10:49+02:00
  1. Gemäß den Bundesländern können die in ihnen wohnenden Mitglieder Landesvertretungen bilden.
  2. Die Landesvertretungen geben sich eine Ordnung, die nicht der Satzung des Verbandes widersprechen darf. Sie sind an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
  3. Die Aufgabe der Landesvertretungen ist es, die in § 2 dieser Satzung genannten Ziele im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Landesebene zu verwirklichen.
  4. Die Landesvertretungen verwalten sich selbständig. Die Geschäftsführung des Verbandes kann den Landesvertretungen zur Finanzierung ihrer Arbeit einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Anteil am Mitgliederjahresbeitrag zur Verfügung stellen.
§12 Erweiterter Vorstand2020-05-10T18:11:46+02:00
  1. Die Vorstandsmitglieder bilden zusammen mit den Vorsitzenden der Landesvertretungen, den Leitungen der Referate, Kommissionen und Ausschüsse den erweiterten Vorstand.
  2. Der erweiterte Vorstand tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann, wenn es erforderlich ist oder wenn 5 Mitglieder des erweiterten Vorstandes es verlangen, zusätzliche Sitzungen einberufen.
  3. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
    1. Die Beratung des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten.
    2. Die Koordinierung der Arbeit der Landesvertretungen, Referate, Kommissionen und Ausschüsse.
§13 Wahlen2020-05-10T18:12:19+02:00
  1. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl, so hat die Wahl zu diesem Wahlamt geheim vorgenommen zu werden.
  2. Stehen für ein Amt mehrere Kandidierende zur Wahl, so gilt die Person als gewählt, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, welche gültig sind, erreicht. Sollten zwei oder mehrere Kandidierende die gleiche Stimmzahl erreichen, so findet eine Stichwahl statt.
  3. Alle Wahlen und Bestellungen gelten für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahlen sind möglich. Anträge auf Neuwahl vor Ablaufzeit der Amtszeit können gestellt werden. Verbandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis die Nachfolge gewählt bzw. bestimmt ist.
§14 Auflösung des Verbandes2020-05-10T18:12:48+02:00
  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Verbandes“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand beschlossen hat oder
    2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
  3. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei einer Auflösung des Verbandes fällt das etwaige Vermögen einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die auf der zuletzt tagenden Mitgliederversammlung ausgewählt wird. Beschlüsse über künftige Verwendung des Verbandsvermögens nach einer Auflösung dürfen erst nach der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die veränderte Satzung wurde am 10.11.2007 in Marburg/Lahn genehmigt und tritt am gleichen Tag in Kraft.

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